Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 304/1996

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 242

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Beachte

Bezugszeitraum: ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die

nach dem 30. 6. 1996 beginnen;

vergleiche Artikel römisch siebzehn, Absatz 2, EU-GesRÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,.

Text

Größenabhängige Erleichterung

Paragraph 242,

  1. Absatz eins,Paragraph 237, Ziffer 9, braucht von kleinen Aktiengesellschaften (Paragraph 221, Absatz eins,) und mittelgroßen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz 2,) nicht angewendet zu werden.
  2. Absatz 2,Kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz eins,) brauchen in ihren Anhang nur die Angaben gemäß Paragraph 222, Absatz 2,, Paragraph 223, Absatz eins bis 3 sowie Absatz 5,, Paragraph 225, Absatz eins,, Paragraph 226, Absatz eins,, Paragraph 230, Absatz 2,, Paragraph 236,, Paragraph 237, Ziffer 2 bis 4, 10 und 12, Paragraph 238, Ziffer 2,, Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 241, Absatz 2, letzter Satz aufzunehmen; die Angaben gemäß Paragraph 237, Ziffer eins, sind zusammengefaßt für alle betroffenen Posten zu machen. Auf schriftliches Verlangen einer Minderheit, deren Anteile den zehnten Teil des Nennkapitals oder den Nennbetrag von 20 Millionen Schilling erreichen, ist ein vollständiger Anhang zu erstellen. Dieses Verlangen muß vor Ablauf des Geschäftsjahrs bei der Gesellschaft einlangen.