Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,
Beachte
Bezugszeitraum: ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen (vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996)Bezugszeitraum: ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen vergleiche Artikel römisch siebzehn, Absatz 2, EU-GesRÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,)
Z 3 vgl. Art. XVII Abs. 3 Z 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996Ziffer 3, vergleiche Artikel römisch siebzehn, Absatz 3, Ziffer 2, EU-GesRÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,
Text
Beschränkung der Ausschüttung
§ 235.Paragraph 235,
Der ausschüttbare Gewinn eines Geschäftsjahres darf nicht vermehrt werden:
um einen Zuschreibungsbetrag auf Grund einer im Geschäftsjahr vorgenommenen Zuschreibung gemäß § 208 Abs. 1 in Verbindung mit § 204 Abs. 2,um einen Zuschreibungsbetrag auf Grund einer im Geschäftsjahr vorgenommenen Zuschreibung gemäß Paragraph 208, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 204, Absatz 2,,
um Erträge auf Grund einer im Geschäftsjahr vorgenommenen Auflösung der Bewertungsreserve aus anderen als den im § 205 Abs. 2 genannten Gründen,um Erträge auf Grund einer im Geschäftsjahr vorgenommenen Auflösung der Bewertungsreserve aus anderen als den im Paragraph 205, Absatz 2, genannten Gründen,
um Erträge auf Grund der Auflösung von Kapitalrücklagen, die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes gemäß § 202 Abs. 2 Z 1 in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert entstanden sind.um Erträge auf Grund der Auflösung von Kapitalrücklagen, die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes gemäß Paragraph 202, Absatz 2, Ziffer eins, in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert entstanden sind.