Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 235

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Beachte

Bezugszeitraum: ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen vergleiche Artikel römisch siebzehn, Absatz 2, EU-GesRÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,)

Ziffer 3, vergleiche Artikel römisch siebzehn, Absatz 3, Ziffer 2, EU-GesRÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,

Text

Beschränkung der Ausschüttung

Paragraph 235,

Der ausschüttbare Gewinn eines Geschäftsjahres darf nicht vermehrt werden:

  1. Ziffer eins
    um einen Zuschreibungsbetrag auf Grund einer im Geschäftsjahr vorgenommenen Zuschreibung gemäß Paragraph 208, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 204, Absatz 2,,
  2. Ziffer 2
    um Erträge auf Grund einer im Geschäftsjahr vorgenommenen Auflösung der Bewertungsreserve aus anderen als den im Paragraph 205, Absatz 2, genannten Gründen,
  3. Ziffer 3
    um Erträge auf Grund der Auflösung von Kapitalrücklagen, die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes gemäß Paragraph 202, Absatz 2, Ziffer eins, in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert entstanden sind.