Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 304/1996

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 228

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins

ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die

nach dem 30. 6. 1996 beginnen;

vergleiche Artikel römisch siebzehn, Absatz 2, EU-GesRÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,.

Text

Beteiligungen, verbundene Unternehmen

Paragraph 228,

  1. Absatz eins,Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligungen gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Genossenschaft, deren Nennbeträge insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft erreichen.
  2. Absatz 2,Die Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft des Handelsrechts gilt stets als Beteiligung; für andere Beteiligungen an Personengesellschaften des Handelsrechts gilt Absatz eins, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Verbundene Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften sind solche Unternehmen, die nach den Vorschriften über die vollständige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen (Vollkonsolidierung) in den Konzernabschluß eines Mutterunternehmens gemäß Paragraph 244, einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluß gemäß Paragraphen 244 bis 267 aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt. Dies gilt sinngemäß, wenn das oberste Mutterunternehmen seinen Sitz im Ausland hat. Tochterunternehmen, die gemäß Paragraphen 248, oder 249 nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen.