Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2009,
Paragraph 210,
01.07.1996
31.12.2009
Bezugszeitraum: ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30.6.1996 beginnen; vergleiche Art. römisch XVII Absatz 2, EU-GesRÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,.
Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 906, Absatz 21,
Die für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes aktivierten Beträge sind für jedes Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel abzuschreiben. Bei der Bemessung des Abschreibungszeitraums ist auf den Grundsatz der Vorsicht (§ 201 Abs. 2 Z 4) Bedacht zu nehmen.