Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 204

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 2, ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen; vergleiche Artikel römisch siebzehn, Absatz 2, EU-GesRÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,.

Absatz 3, ist auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen, nicht mehr anzuwenden; vergleiche Artikel römisch siebzehn, Absatz 2, EU-GesRÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,.

Text

Abschreibungen im Anlagevermögen

Paragraph 204,

  1. Absatz eins,Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind bei den Gegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muß die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich wirtschaftlich genutzt werden kann.
  2. Absatz 2,Gegenstände des Anlagevermögens sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, außerplanmäßig auf den niedrigeren Wert abzuschreiben, der ihnen am Abschlußstichtag unter Bedachtnahme auf die Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen beizulegen ist. Bei Finanzanlagen dürfen solche Abschreibungen auch vorgenommen werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,)