Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58 aus 1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Text

Auflösung der Niederlassung

Paragraph 113,

  1. Absatz eins,Die Auflösung der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft kann in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 86, erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Abwicklung der Geschäfte der inländischen Zweigniederlassung hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Abwicklung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu erfolgen.