Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58 aus 1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch hat zur Voraussetzung:
    1. Ziffer eins
      den Abschluß des Gesellschaftsvertrages;
    2. Ziffer 2
      die Bestellung der Geschäftsführer (des Vorstandes).
  2. Absatz 2,Wird die Gesellschaft nur durch eine Person errichtet, so wird der Gesellschaftsvertrag durch die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ersetzt. Auf diese Erklärung sind die Vorschriften über den Gesellschaftsvertrag sinngemäß anzuwenden.