Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Text

römisch eins. Hauptstück.
Organisatorische Bestimmungen.

Erster Abschnitt.
Errichtung der Gesellschaft.

Paragraph eins,

  1. Absatz einsGesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.
  2. Absatz 2Von dem Betriebe von Versicherungsgeschäften sowie von der Tätigkeit als politische Vereine sind solche Gesellschaften jedoch ausgeschlossen.