Absatz einsGesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.
GmbH-Gesetz
RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,
Paragraph eins,
01.07.1996