Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35 a,

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Text

Anmeldung bei Rechtsanwälten und Notaren

Paragraph 35 a,

  1. Absatz einsRechtsanwälte haben über die technischen Voraussetzungen für die elektronische Anbringung von Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch zu verfügen (Paragraph 9, Absatz eins a, RAO).
  2. Absatz 2Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Weiterleitung von Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch zu schaffen und sind gegenüber jedermann zur Entgegennahme schriftlicher Anmeldungen an Stelle des Gerichts und zur Weiterleitung der Anmeldungen verpflichtet. Der Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung der Österreichischen Notariatskammer unter Bedachtnahme auf die technischen Möglichkeiten des Firmenbuchs und die technischen Möglichkeiten der notariellen Amtsstellen sowie die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege mit Verordnung den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die technischen Voraussetzungen für die Weiterleitung von Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch geschaffen werden müssen, sowie die näheren Umstände der Entgegennahme und Weiterleitung zu regeln.