Absatz eins,Der Vorstand (die Geschäftsführung) der Kapitalgesellschaft und der Hauptgesellschafter haben die Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch beim Gericht, in dessen Sprengel die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
- Ziffer einsder Umwandlungsplan;
- Ziffer 2die Niederschrift des Umwandlungsbeschlusses;
- Ziffer 3wenn die Umwandlung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
- Ziffer 4die Umwandlungsberichte;
- Ziffer 5die Prüfungsberichte;
- Ziffer 6die Schlußbilanz der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft;
- Ziffer 7Erklärungen des Vorstands der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft und des Vertretungsorgans des Hauptgesellschafters, daß eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses (der Umwandlungsbeschlüsse) innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung nicht erhoben oder zurückgenommen worden ist oder daß alle Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Können diese Erklärungen nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß Paragraph 19, FBG vorzugehen. Verzichtet der Hauptgesellschafter gemäß Paragraph 231, Absatz eins, AktG auf die Einholung der Zustimmung seiner Anteilsinhaber, so hat er überdies eine Erklärung abzugeben, daß seine Anteilsinhaber von ihrem Recht gemäß Paragraph 231, Absatz 3, AktG nicht Gebrauch machen.