(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
Spaltungsgesetz A
BGBl. Nr. 304/1996
BG
Art. 17
01.07.1996
SpaltG
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
2. § 235 Z 3 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf die Auflösung von Rücklagen anzuwenden, die für ein Geschäftsjahr vorgenommen wird, welches nach dem 30. Juni 1996 beginnt. Von der Anwendbarkeit des § 235 Z 3 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind Kapitalrücklagen aus Umgründungen, die in Geschäftsjahren gebildet worden sind, die vor dem 1. Jänner 1992 geendet haben.
Schlußbestimmung, Aufhebungsbestimmung
20.12.2017
10003416
NOR12038589
N2199655906J