Kurztitel

Spaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Abkürzung

SpaltG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

1. Teil:

Begriff der Spaltung

Paragraph eins,

  1. Absatz einsEine Kapitalgesellschaft kann ihr Vermögen nach diesem Bundesgesetz spalten.
  2. Absatz 2Die Spaltung ist möglich
    1. Ziffer eins
      unter Beendigung ohne Abwicklung der übertragenden Gesellschaft durch gleichzeitige Übertragung aller ihrer Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf andere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften (Aufspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Kapitalgesellschaften (Aufspaltung zur Aufnahme) oder
    2. Ziffer 2
      unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile dieser Gesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Aufnahme)
    gegen Gewährung von Anteilen (Aktien oder Geschäftsanteilen) der neuen oder übernehmenden Kapitalgesellschaften an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft.
  3. Absatz 3Die gleichzeitige Übertragung auf neue und übernehmende Kapitalgesellschaften ist zulässig.

Anmerkung

ÜR: Art. römisch XVII Absatz 11, EU-GesRÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,

Schlagworte

Umgründung, Universalsukzession

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10003416

Dokumentnummer

NOR12038570

alte Dokumentnummer

N2199655887J