Absatz eins,Die folgenden Vereinbarungen sind nur rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen:
- Ziffer einsVereinbarung des Ersatzes von Aufwendungen auf Grund von zusätzlichen Aufträgen (Paragraph 9, MaklerG);
- Ziffer 2Abschluß und Verlängerung von Alleinvermittlungsaufträgen (Paragraph 14, MaklerG);
- Ziffer 3besondere Vereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs (Paragraph 15, MaklerG).