Maklergesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,
BG
Paragraph 29,
01.07.1996
MaklerG
20/06 Konsumentenschutz
Im Verhältnis zum Versicherer hat der Versicherungsmakler vorwiegend jene Interessen zu wahren, die auch der Versicherungskunde selbst vor und nach Abschluß des Versicherungsvertrags dem Versicherer gegenüber zu beachten hat. Im besonderen ist der Versicherungsmakler verpflichtet, den Versicherer bei der Vertragsanbahnung über ihm bekannte oder erkennbare besondere Risken zu informieren.
24.08.2017
10003415
NOR12038541
N2199655848J