Absatz eins,Der Handelsmakler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in dieses alle geschlossenen Geschäfte täglich einzutragen. Die Eintragungen sind nach der Zeitfolge zu bewirken:
Maklergesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,
BG
Paragraph 24
01.07.1996
MaklerG
20/06 Konsumentenschutz
sie haben die im Paragraph 21, Absatz eins, bezeichneten Angaben zu enthalten. Das Eingetragene ist vom Handelsmakler täglich zu unterzeichnen.
24.08.2017
10003415
NOR12038536
N2199655843J