Maklergesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,
BG
Paragraph 23
01.07.1996
MaklerG
20/06 Konsumentenschutz
Ist der Handelsmakler für beide Parteien tätig und fehlen eine besondere Vereinbarung und ein abweichender Ortsgebrauch, so gebührt ihm nach Maßgabe der Paragraphen 6 bis 8 eine Provision, die von beiden Auftraggebern je zur Hälfte zu entrichten ist.
24.08.2017
10003415
NOR12038535
N2199655842J