Kurztitel

Maklergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Abkürzung

MaklerG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Vorbehalt der Bezeichnung des Vertragspartners

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Nimmt der Auftraggeber eine Schlußnote an, in der sich der Handelsmakler die Bezeichnung der anderen Partei vorbehalten hat, so ist er an das Geschäft mit der Partei, welche ihm nachträglich bezeichnet wird, gebunden, es sei denn, daß gegen diese begründete Einwendungen zu erheben sind.
  2. Absatz 2,Die Bezeichnung der anderen Partei ist innerhalb der ortsüblichen Frist, in Ermangelung einer solchen innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Unterbleibt die Bezeichnung oder sind gegen die bezeichnete Partei begründete Einwendungen zu erheben, so ist der Auftraggeber befugt, den Handelsmakler auf die Erfüllung des Geschäfts in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn sich der Auftraggeber über Aufforderung des Handelsmaklers nicht unverzüglich darüber erklärt, ob er die Erfüllung verlange.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10003415

Dokumentnummer

NOR12038534

alte Dokumentnummer

N2199655841J