Absatz eins,Verpflichtet sich der Auftraggeber, für das zu vermittelnde Geschäft keinen anderen Makler in Anspruch zu nehmen, so liegt ein Alleinvermittlungsauftrag vor. Bei diesem muß sich der Makler nach Kräften um die Vermittlung bemühen.
Maklergesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,
BG
Paragraph 14
01.07.1996
MaklerG
20/06 Konsumentenschutz
Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform, wenn der Auftraggeber Konsument ist (Paragraph 31, KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, in der Fassung des Maklergesetzes).
24.08.2017
10003415
NOR12038526
N2199655833J