Maklergesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,
BG
Paragraph 6
01.07.1996
MaklerG
20/06 Konsumentenschutz
Provisionsberechtigt ist der Makler, dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung eindeutig überwogen hat. Läßt sich ein solches Überwiegen nicht feststellen, so ist die Provision nach Maßgabe der Verdienstlichkeit aufzuteilen, im Zweifel zu gleichen Teilen. Hat der Auftraggeber einem von mehreren beteiligten Maklern ohne grobe Fahrlässigkeit zuviel an Provision bezahlt, so ist er von seiner Schuld im Betrag der Überzahlung gegenüber sämtlichen verdienstlichen Maklern befreit. Dadurch verkürzte Makler können von den anderen Maklern den Ausgleich verlangen.
Verdienstlichkeit, Nachweismakler, Eigengeschäft, Selbsteintritt
24.08.2017
10003415
NOR12038518
N2199655825J