Kurztitel

Maklergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Abkürzung

MaklerG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Befugnisse des Maklers

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Makler nicht befugt, für den Auftraggeber das vermittelte Geschäft zu schließen oder Zahlungen vom Dritten entgegenzunehmen.
  2. Absatz 2,Der Auftraggeber kann, solange ihm der Dritte weder bekannt ist noch bekannt sein muß, Erklärungen zur Wahrung seiner Rechte an den Makler richten, wenn der Makler befugt ist, Erklärungen, die zum Abschluß des Vertrags mit dem Dritten führen können, mit Rechtswirkung für den Dritten entgegenzunehmen.

Anmerkung

Absatz 2, ist zugunsten eines Auftraggebers der Konsument ist, zwingend (Paragraph 31, KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, in der Fassung des Maklergesetzes).

Schlagworte

Vertretungsmacht, Vollmacht, Inkasso

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10003415

Dokumentnummer

NOR12038514

alte Dokumentnummer

N2199655821J