Kurztitel

Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26,

Inkrafttretensdatum

01.06.1996

Abkürzung

IG-ZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

SECHSTER ABSCHNITT

Wirkung der Entscheidungen des Internationalen Gerichtes

Paragraph 26,

Ein rechtskräftiges Urteil des Internationalen Gerichtes begründet in Verfahren vor den österreichischen Gerichten bei Klagen des Opfers gegen den Verurteilten den vollen Beweis dessen, was darin auf Grund eines Beweisverfahrens festgestellt wurde. Der Beweis der Unrichtigkeit der Feststellungen ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10003413

Dokumentnummer

NOR12038509

alte Dokumentnummer

N2199655798J