Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015

Text

2. Verwertung im Rundfunk.

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst darf nur mit Einwilligung der Personen, deren Einwilligung nach Paragraph 66, Absatz eins und 5 zur Festhaltung auf Bild- oder Schallträgern erforderlich ist, durch Rundfunk gesendet werden (Paragraph 17,); Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 66, Absatz 6,, Paragraphen 59 a und 59 b gelten entsprechend.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, erforderliche Einwilligung ist für eine Rundfunksendung mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern nicht erforderlich, er sei denn, daß diese nach Paragraph 66, Absatz 7, oder Paragraph 69, Absatz 2, zu einer Rundfunksendung nicht benutzt werden dürfen.