Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.04.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

Verwertungsrechte.

Paragraph 67, (1) Die Verwertungsrechte der im Paragraph 66, Absatz eins und 5 bezeichneten Personen erlöschen fünfzig Jahre nach dem Vortrag oder der Aufführung, wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist ein Bild- oder Schallträger, auf dem der Vortrag oder die Aufführung festgehalten worden ist, veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach Paragraph 64, zu berechnen.

  1. Absatz 2,Die Paragraphen 11, 12, 13, 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins und 3, Paragraphen 16 a, 23, 24, 25, Absatz eins, 2, 3 und 5, Paragraphen 26, 27, 28, Absatz eins,, Paragraphen 29, 31, 32, 33, Absatz 2,, Paragraphen 59 a und 59 b gelten entsprechend; an die Stelle der im Paragraph 31, Absatz 2, genannten Frist von fünf Jahren tritt jedoch eine solche von einem Jahr.