wenn die Vervielfältigung mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren vorgenommen wird;
Urheberrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1996,
Paragraph 42 a
01.04.1996
30.06.2003
Der bisherige Paragraph 42 a, erhält die Bezeichnung Paragraph 42 c,
Paragraph 42 a, Auf Bestellung dürfen unentgeltlich einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen hergestellt werden. Eine solche Vervielfältigung ist jedoch auch entgeltlich zulässig,