Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.02.1996

Text

Artikel I

(Zu Artikel 1 des Übereinkommens)

  1. Absatz einsSofern in diesem Vertrag nichts anders bestimmt wird, wird Rechtshilfe auch für Verfahren wegen strafbarer Handlungen geleistet, deren Bestrafung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, in einem der beiden Vertragsstaaten in die Zuständigkeit eines Gerichtes und im anderen Vertragsstaat in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fällt. Für die Rechtshilfe durch Zustellung ist es nicht erforderlich, daß im ersuchten Vertragsstaat eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde zur Verfolgung zuständig ist.
  2. Absatz 2Die auf Grund des Absatzes 1 erbetene Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und der mit der Leistung der Rechtshilfe verbundene Aufwand im Verhältnis zu der im ersuchenden Vertragsstaat zu erwartenden Strafe nicht gerechtfertigt wäre.