Absatz eins,Die Strafvollzugsbediensteten dürfen unmittelbare Gewalt nur anwenden:
- Ziffer einsim Falle der Notwehr (Paragraph 3, des Strafgesetzbuches);
- Ziffer 2zur Überwindung eines Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder eines tätlichen Angriffes auf einen Beamten (Paragraphen 269, 270, des Strafgesetzbuches);
- Ziffer 3zur Verhinderung der Flucht eines Strafgefangenen oder zu seiner Wiederergreifung;
- Ziffer 4gegenüber einer Person, die in die Anstalt eindringt oder einzudringen oder einen Strafgefangenen zu befreien versucht;
- Ziffer 5zur Überwindung einer sonstigen die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges gefährdenden Nichtbefolgung einer Anordnung.