Absatz eins,Behauptet der Gläubiger, daß dem Verpflichteten Forderungen im Sinn des Paragraph 290 a, zustünden, er jedoch den bzw. die Drittschuldner nicht kenne, so gelten nachstehende Besonderheiten:
- Ziffer einsDer Drittschuldner muß im Exekutionsantrag nicht, die Forderung muß nicht näher bezeichnet sein. Es ist jedoch das Geburtsdatum des Verpflichteten anzugeben.
- Ziffer 2Das Exekutionsgericht hat den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger um die Bekanntgabe zu ersuchen, ob nach den bei ihm gespeicherten Daten (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, ASVG) der Verpflichtete in einer Rechtsbeziehung steht, aus der ihm Forderungen im Sinn des Paragraph 290 a, zustehen können, und bejahendenfalls mit wem.
- Ziffer 3Gibt der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einen oder mehrere mögliche Drittschuldner bekannt, so hat das Gericht mit den in Paragraph 294, vorgesehenen Zustellungen an den Verpflichteten und den bzw. die Drittschuldner vorzugehen.