Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
BG
Paragraph 288
01.07.1996
30.06.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Die Bestimmungen der Paragraphen 283 bis 287 haben für die Verwendung des Erlöses sinngemäß zu gelten, der bei einem Verkaufe aus freier Hand erzielt wurde. Das Begehren um Kostenersatz muss in diesem Falle vom betreibenden Gläubiger bei sonstigem Ausschlusse innerhalb der im Paragraph 74, Absatz 2, festgesetzten Frist gestellt werden. Vor Ablauf dieser Frist darf dem Verpflichteten von dem erzielten Erlöse nichts ausgefolgt werden.
31.05.2021
10001700
NOR12038174
N2199549769J