Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 274 e

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Übernahme der Sachen

Paragraph 274 e,

  1. Absatz eins,Bei Übernahme der Sachen durch die Auktionshalle oder das Versteigerungshaus ist zu prüfen, ob alle zur Übernahme bestimmten Sachen übergeben wurden und ob sie Fehler, Mängel oder Beschädigungen aufweisen, die in die Augen fallen.
  2. Absatz 2,Fehlen Gegenstände oder zeigen sich Fehler, Mängel oder Beschädigungen, so hat dies die Auktionshalle oder das Versteigerungshaus dem Exekutionsgericht unverzüglich mitzuteilen und die nötigen Schritte zur Erhebung des Schadens und des Schädigers einzuleiten.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch acht, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038157

alte Dokumentnummer

N2199549752J