(4)Absatz 4,Erfolgt die Pfändung zu Gunsten mehrerer Gläubiger (§. 256 Absatz 3), so ist das vorgefundene Geld vom Vollstreckungsorgane bei Gericht zu erlegen und vom Executionsgerichte, nach Beschaffenheit des Falles, abgesondert oder zugleich mit dem Erlöse der gepfändeten Sachen zu vertheilen. Eine abgesonderte Vertheilung ist nach den für die Vertheilung des Verkaufserlöses geltenden Bestimmungen vorzunehmen.Erfolgt die Pfändung zu Gunsten mehrerer Gläubiger (Paragraph 256, Absatz 3), so ist das vorgefundene Geld vom Vollstreckungsorgane bei Gericht zu erlegen und vom Executionsgerichte, nach Beschaffenheit des Falles, abgesondert oder zugleich mit dem Erlöse der gepfändeten Sachen zu vertheilen. Eine abgesonderte Vertheilung ist nach den für die Vertheilung des Verkaufserlöses geltenden Bestimmungen vorzunehmen.