Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 261

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Vorgefundenes Bargeld

Paragraph 261,

  1. Absatz eins,Das Vollstreckungsorgan hat vorgefundenes Geld in Verwahrung zu nehmen, und wenn die Pfändung zu Gunsten eines einzigen Gläubigers stattfindet, nach Maßgabe des zu vollstreckenden Anspruches an diesen Gläubiger gegen Quittung abzuliefern. Die Wegnahme des Geldes durch das Vollstreckungsorgan gilt in diesem Falle als Zahlung des Verpflichteten.
  2. Absatz 2,Ist das Vollstreckungsorgan über die Höhe des dem betreibenden Gläubiger gebürenden Betrages oder in Ansehung der dem Gläubiger bei Ausfolgung des Geldes abzufordernden Schuldurkunden oder der auf letzteren vorzunehmenden Abschreibungen im Zweifel, so hat es vor Ausfolgung des Geldes die Weisung des Executionsgerichtes einzuholen.
  3. Absatz 3,Für die Berechnung des Wertes von Münzen und ausländischen Geldzeichen ist der an der nächstgelegenen Börse amtlich notirte Curs des Pfändungstages maßgebend.
  4. Absatz 4,Erfolgt die Pfändung zu Gunsten mehrerer Gläubiger (Paragraph 256, Absatz 3), so ist das vorgefundene Geld vom Vollstreckungsorgane bei Gericht zu erlegen und vom Executionsgerichte, nach Beschaffenheit des Falles, abgesondert oder zugleich mit dem Erlöse der gepfändeten Sachen zu vertheilen. Eine abgesonderte Vertheilung ist nach den für die Vertheilung des Verkaufserlöses geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Behauptet der Verpflichtete oder sonst eine bei der Pfändung anwesende Person, daß ein Umstand vorliegt, dessen Geltendmachung zur Aufschiebung der Exekution führen kann, so ist das vorgefundene Geld in jedem Falle zunächst gerichtlich zu erlegen und damit nach den vorstehenden Bestimmungen zu verfahren; es darf aber vor Ablauf von acht Tagen nicht ausgefolgt werden. Das Vollstreckungsorgan hat bei Vornahme der Pfändung die Anwesenden auf diese Frist aufmerksam zu machen.

Anmerkung

1. zum Erlag des vorgefundenen Geldes siehe Paragraph 287, Geo

2. ÜR: Artikel römisch acht, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Schlagworte

Exekutionsgericht, Kurs, Wechselkurs, Verteilung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038138

alte Dokumentnummer

N2199549733J