Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
BG
Paragraph 260
01.07.1996
30.06.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Der Verwahrer wird vom Vollstreckungsorgan bestellt. Sofern der Verwahrer ohne Zustimmung des Verpflichteten und der betreibenden Gläubiger bestellt wurde, sind sie unter Bekanntgabe des Namens des Verwahrers von dessen Ernennung zu verständigen. Unter Darlegung geeigneter Gründe kann von ihnen jederzeit die Ernennung eines anderen Verwahrers beim Executionsgerichte beantragt werden.
ÜR: Artikel römisch acht, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
Exekutionsgericht
31.05.2021
10001700
NOR12038137
N2199549732J