Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 256

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Erwerb des Pfandrechts

Paragraph 256,

  1. Absatz eins,Durch die Pfändung erwirbt der betreibende Gläubiger für seine vollstreckbare Forderung ein Pfandrecht an den im Pfändungsprotokolle verzeichneten und beschriebenen körperlichen Sachen.
  2. Absatz 2,Das Pfandrecht erlischt nach zwei Jahren, wenn das Verkaufsverfahren nicht gehörig fortgesetzt wurde.
  3. Absatz 3,Erfolgt die Pfändung gleichzeitig zu Gunsten mehrerer Gläubiger, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range einander gleich. Jedem dieser Gläubiger kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch acht, Absatz 5 und 6, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Schlagworte

Erlöschen

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038134

alte Dokumentnummer

N2199549729J