Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 252 h

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Neuerlicher Vollzug nach Bericht

Paragraph 252 h, Ein Antrag auf Vollzug darf vor Ablauf von sechs Monaten nach einem ergebnislosen Vollzugsversuch nur dann gestellt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Gegenstände vorhanden sind, oder der Gläubiger einen neuen Vollzugsort bekanntgibt.