Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,
Paragraph 252 h
01.07.1996
31.12.2003
Neuerlicher Vollzug nach Bericht
Paragraph 252 h, Ein Antrag auf Vollzug darf vor Ablauf von sechs Monaten nach einem ergebnislosen Vollzugsversuch nur dann gestellt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Gegenstände vorhanden sind, oder der Gläubiger einen neuen Vollzugsort bekanntgibt.