Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
Paragraph 252 c
01.07.1996
31.12.2003
Vollzugsversuche
Paragraph 252 c, Kann beim Vollzugsversuch der Vollzugsort nicht betreten werden und ist nicht auszuschließen, daß sich dort der Verpflichtete oder Vermögensteile, auf die Exekution geführt werden soll, befinden, so sind zwei weitere Versuche durchzuführen.