Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 252 b

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Vollzugszeit

Paragraph 252 b, (1) Das Vollstreckungsorgan hat die Zeit des Vollzugs selbst zu wählen. Hiebei ist unter Berücksichtigung von Absatz 2, darauf Bedacht zu nehmen, wann der Verpflichtete am wahrscheinlichsten anzutreffen ist.

  1. Absatz 2,An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit darf das Vollstreckungsorgan Exekutionshandlungen nur
    1. Ziffer eins
      in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Exekution nicht anders erreicht werden kann, oder
    2. Ziffer 2
      wenn ein Vollzugsversuch an Werktagen zur Tageszeit erfolglos war,
    vornehmen.