Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
Text
Vollzugszeit
§ 252b. (1) Das Vollstreckungsorgan hat die Zeit des Vollzugs selbst zu wählen. Hiebei ist unter Berücksichtigung von Abs. 2 darauf Bedacht zu nehmen, wann der Verpflichtete am wahrscheinlichsten anzutreffen ist.Paragraph 252 b, (1) Das Vollstreckungsorgan hat die Zeit des Vollzugs selbst zu wählen. Hiebei ist unter Berücksichtigung von Absatz 2, darauf Bedacht zu nehmen, wann der Verpflichtete am wahrscheinlichsten anzutreffen ist.
(2)Absatz 2,An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit darf das Vollstreckungsorgan Exekutionshandlungen nur
in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Exekution nicht anders erreicht werden kann, oder
wenn ein Vollzugsversuch an Werktagen zur Tageszeit erfolglos war,
vornehmen.