Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

01.10.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

1. In einem öffentlichen Buche eingetragene Liegenschaften.

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,Sofern die Liegenschaft in einem öffentlichen Buche eingetragen ist, erfolgt die Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes.
  2. Absatz 2,Für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes mit der Maßgabe, daß die Frist zur Einbringung von Rekursen 14 Tage beträgt.
  3. Absatz 3,Bei der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes ist die Forderung, für die das Pfandrecht eingetragen wird, als vollstreckbare zu bezeichnen. Diese Einverleibung hat die Wirkung, dass wegen der vollstreckbaren Forderung auf die Liegenschaft oder den Liegenschaftsantheil unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber derselben Execution geführt werden kann.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch acht, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Schlagworte

Grundbuch, Liegenschaftsanteil, Exekution, GBG, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038112

alte Dokumentnummer

N2199549707J