Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

01.10.1995

Außerkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

Anerkennung

Paragraph 85,

Wird die Feststellung beantragt, ob Akte und Urkunden anzuerkennen sind, die

  1. Ziffer eins
    im Ausland errichtet wurden,
  2. Ziffer 2
    eine vermögensrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand haben und
  3. Ziffer 3
    einer Vollstreckung nicht zugänglich sind,
so sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.