(5)Absatz 5,Ist der ausländische Exekutionstitel nach den Rechtsvorschriften des Ursprungsstaates noch nicht rechtskräftig, so kann das Gericht, das über einen Rekurs oder Widerspruch des Antragsgegners zu entscheiden hat, auf dessen Antrag das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung bis zum Eintritt der Rechtskraft des ausländischen Exekutionstitels unterbrechen. Das Gericht kann außerdem die Vornahme selbst der nach § 84a Abs. 2 bereits zulässigen Exekutionshandlungen davon abhängig machen, daß der betreibende Gläubiger eine vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit für den dem Verpflichteten durch die Exekutionshandlungen drohenden Schaden leistet. Vor Nachweis des gerichtlichen Erlags der zu leistenden Sicherheit darf mit dem Vollzug der Exekutionshandlungen nicht begonnen werden.Ist der ausländische Exekutionstitel nach den Rechtsvorschriften des Ursprungsstaates noch nicht rechtskräftig, so kann das Gericht, das über einen Rekurs oder Widerspruch des Antragsgegners zu entscheiden hat, auf dessen Antrag das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung bis zum Eintritt der Rechtskraft des ausländischen Exekutionstitels unterbrechen. Das Gericht kann außerdem die Vornahme selbst der nach Paragraph 84 a, Absatz 2, bereits zulässigen Exekutionshandlungen davon abhängig machen, daß der betreibende Gläubiger eine vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit für den dem Verpflichteten durch die Exekutionshandlungen drohenden Schaden leistet. Vor Nachweis des gerichtlichen Erlags der zu leistenden Sicherheit darf mit dem Vollzug der Exekutionshandlungen nicht begonnen werden.