Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

01.10.1995

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002

Text

Zuständigkeit

Paragraph 82, Zur Vollstreckbarerklärung ist das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Ist ein solcher im Inland nicht begründet, so ist um Vollstreckbarerklärung bei dem nach Paragraphen 18 und 19 bezeichneten Bezirksgericht anzusuchen, in Wien bei dem Bezirksgericht, das für Exekutionssachen nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien zuständig ist.