Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
BG
Paragraph 73
01.10.1995
30.06.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Die Parteien und alle sonstigen Betheiligten können Einsicht in die das Executionsverfahren betreffenden Acten begehren und auf ihre Kosten von einzelnen Actenstücken Abschriften verlangen. Solche Einsicht- und Abschriftnahme kann auch dritten Personen, insoweit sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, gestattet werden. Durch die Abschriftnahme dürfen jedoch die gerade dringend benöthigten Actenstücke dem Vollstreckungsorgane nicht entzogen werden.
Beteiligter, Akteneinsicht, Exekutionsverfahren, Exekutionsgericht, Einsichtnahme, Exekutionsakt, Akt, Aktenstück
31.05.2021
10001700
NOR12038097
N2199549692J