Absatz eins,Der Antrag auf Executionsbewilligung muss neben den sonst vorgeschriebenen besonderen Angaben und Belegen enthalten:
- Ziffer einsdie genaue Bezeichnung des Antragstellers und desjenigen, wider welchen die Execution geführt werden soll, sowie die Angabe aller für die Ermittlung des Executionsgerichtes wesentlichen Umstände;
- Ziffer 2die bestimmte Angabe des Anspruches, wegen dessen die Execution stattfinden soll, und des dafür vorhandenen Executionstitels. Bei Geldforderungen sind auch
- Litera ader Betrag, der im Exekutionsweg hereingebracht werden soll,
- Litera bdie beanspruchten Nebengebühren und
- Litera cder Anspruch, der sich auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt,
anzugeben;
- Ziffer 3die Bezeichnung der anzuwendenden Executionsmittel und bei
Execution auf das Vermögen, die Bezeichnung der Vermögenstheile, auf welche Execution geführt werden soll, sowie des Ortes, wo sich dieselben befinden, und endlich alle jene Angaben, welche nach Beschaffenheit des Falles für die vom bewilligenden Gerichte oder vom Executionsgerichte im Interesse der Executionsführung zu erlassenden Verfügungen von Wichtigkeit sind.