Kartellgesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1995,
Paragraph 92
01.08.1995
31.12.1999
Entscheidung durch den Vorsitzenden
Paragraph 92, Zwischenerledigungen des Kartellgerichts trifft der Vorsitzende allein; Endentscheidungen einschließlich der Feststellungsbeschlüsse nach Paragraph 68, Absatz eins, trifft er außer in den in diesem Bundesgesetz sonst vorgesehenen Fällen nur dann allein, wenn eine Partei dies beantragt und die anderen Parteien zustimmen.