Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

01.08.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Entscheidung durch den Vorsitzenden

Paragraph 92, Zwischenerledigungen des Kartellgerichts trifft der Vorsitzende allein; Endentscheidungen einschließlich der Feststellungsbeschlüsse nach Paragraph 68, Absatz eins, trifft er außer in den in diesem Bundesgesetz sonst vorgesehenen Fällen nur dann allein, wenn eine Partei dies beantragt und die anderen Parteien zustimmen.