Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

01.08.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Zusammensetzung der Senate

Paragraph 89, (1) In Ausübung der Kartellgerichtsbarkeit bestehen

  1. Ziffer eins
    die Senate des Oberlandesgerichtes Wien aus einem Richter als Vorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern,
  2. Ziffer 2
    die einfachen Senate des Obersten Gerichtshofs aus einem Richter als Vorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern,
  3. Ziffer 3
    die verstärkten Senate des Obersten Gerichtshofs aus sieben Richtern und vier fachkundigen Laienrichtern.
  1. Absatz 2,Die fachkundigen Laienrichter in einem Senat müssen je zur Hälfte dem Kreis der von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und von der Wirtschaftskammer Österreich entsandten Personen angehören.
  2. Absatz 3,Hat ein Kartell ausschließlich Waren zum Gegenstand, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, so muß dem Senat des Kartellgerichts anstelle des von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsandten fachkundigen Laienrichters ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs entsandter fachkundiger Laienrichter angehören. Hat ein Kartell sowohl Waren, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, als auch andere Waren zum Gegenstand, so sind für diese beiden Warengruppen gesonderte Verfahren durchzuführen.