Absatz eins,Bei der Ermittlung der Entschädigung ist auf Verhältnisse keine Rücksicht zu nehmen, die ersichtlich in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen.
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,
BG
Paragraph 7
05.05.1995
30.06.1999
EisbEG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
27.09.2023
10001929
NOR12038003
N2199547652J