Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,
Paragraph 162 b
01.05.1995
31.01.2013
Wird ein Ehegatte legitimiert, so ändert sich der gemeinsame Familienname nur, wenn beide Ehegatten der Namensänderung zustimmen. Sonst ändert sich, unter der Voraussetzung des Paragraph 162 a, Absatz 2,, nur der Familienname des Legitimierten.