Spielzeugkennzeichnungsverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 1029 aus 1994,
Paragraph eins
24.12.1994
25.04.2012
Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1994,, darf im Inland nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn es nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet ist.