Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)
Bundesgesetzblatt Nr. 802 aus 1994,
Artikel eins,
01.12.1994
(zu Artikel 5 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 2 des 2. Zusatzprotokolls)
In Abgaben-, Steuer- und Zollstrafsachen wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.