Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 802 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.12.1994

Text

Artikel I

(zu Artikel 5 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 2 des 2. Zusatzprotokolls)

In Abgaben-, Steuer- und Zollstrafsachen wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.