Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch vier, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1994,

Text

Erhöhung der Entschädigung für Zeitversäumnis. Aufteilung

Paragraph 33, (1) Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (Paragraphen 6 und 27 Absatz eins,), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 291 S, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3,, auf 196 S.

  1. Absatz 2,Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.