Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1994,
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch vier, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1994,
Text
Erhöhung der Entschädigung für Zeitversäumnis. Aufteilung
§ 33. (1) Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 291 S, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3, auf 196 S.Paragraph 33, (1) Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (Paragraphen 6 und 27 Absatz eins,), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 291 S, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3,, auf 196 S.
(2)Absatz 2,Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.