Gebührenanspruchsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1994,
BG
Paragraph 55
01.01.1995
GebAG
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch vier, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1994,.
1. So wie Zeugen gebühren auch den Geschworenen und Schöffen Reisekosten, Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis; anders als bei Zeugen umfasst die Entschädigung für Zeitversäumnis des Arbeitnehmers aber auch die Sozialversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Absatz 2,), da sie oft für längere Zeit in Anspruch genommen werden.
2. Siehe im Übrigen das Geschworenen- und Schöffengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990,.
25.09.2017
10002337
NOR12037761
N2199439951J