Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Execution darf nur bewilligt werden, wenn aus dem Executionstitel – im Fall des Paragraph 308 a, Absatz 5, im Zusammenhalt mit einer Entscheidung nach Paragraph 292 k, – nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind.
  2. Absatz 2,Vor Eintritt der Fälligkeit einer Forderung und vor Ablauf der in einem Urtheile oder in einem anderen Executionstitel für die Leistung bestimmten Frist kann die Execution nicht bewilligt werden. Ist der Fälligkeitstag oder das Ende der Leistungsfrist im Executionstitel weder durch Angabe eines Kalendertages, noch durch Angabe eines kalendermäßig feststehenden Anfangspunktes der Frist bestimmt, oder ist im Executionstitel die Vollstreckbarkeit des Anspruches von dem seitens des Berechtigten zu beweisenden Eintritte einer Thatsache, namentlich von einer vorangegangenen Leistung des Berechtigten abhängig gemacht, so muss der Eintritt der hienach für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit maßgebenden Thatsachen mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden bewiesen werden.
  3. Absatz 3,Die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist von dem Gerichte, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluß aufzuheben. Der Beschluß ist allen Beteiligten zuzustellen.
  4. Absatz 4,Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der im Paragraph eins, Ziffer 13,, oder im Paragraph 3, Absatz 2, des Gesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 276, angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.
  5. Absatz 5,Mit dem Antrage auf Aufhebung der Bestätigung kann der Antrag auf Einstellung (Paragraph 39, Ziffer 9,) oder auf Aufschiebung (Paragraph 42, Absatz 2) verbunden werden; diese Anträge sind, wenn sie nicht beim Exekutionsgericht gestellt werden, an dieses zur Erledigung zu leiten.
  6. Absatz 6,Das Recht, die Exekutionsbewilligung auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels oder auf Grund von Schiedssprüchen durch Rekurs oder durch die Klage nach Paragraph 36, anzufechten, bleibt unberührt.

Anmerkung

Zu Absatz 4 :, Das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1925, wurde als Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1980, und

schließlich als Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, wiederverlautbart.

Schlagworte

Exekution, Urteil, Vollstreckbarkeitsbestätigung, Exekutionstitel, Tatsache, Beschluss

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12037737

alte Dokumentnummer

N2199439829J